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Der Warenverkehr beim Import aus Drittländern

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften müssen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäftes nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden und Lösungen zu finden. Dabei ist die Nutzung der Fachinformationen aus dem Internet äußert hilfreich, weil sie schnell und sehr aktuell abgerufen werden kann.

Voraussetzungen für ein Importgeschäft?

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Die Importabwicklung kann auch auf andere Unternehmen (z.B. Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten – im Zollrecht – bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.

Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einer Auftragserteilung/einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Auch bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur geregelt werden. Als Lieferbedingungen können international festgelegte Standards, sogenannte INCOTERMS, vereinbart werden. Darin sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten und des Käufers aufgelistet. Hinweise dazu finden Sie bei der ICC-Deutschland. Der Verkäufer achtet besonders darauf, dass er die Warenlieferung bezahlt bekommt. Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Als Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch ein unwiderrufliches bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Der Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und –garantien versichert werden (Euler Hermes). Weitere Details und Möglichkeiten zur Zahlungssicherung und Zahlungsabwicklung sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Deklaration der Waren/Zolltarif- bzw. Warennummernermittlung

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt z. B. gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" oder der "Einfuhrliste" notwendig. Auskünfte zu den Zolltarifnummern sind bei den Zollstellen, IHKs, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (Tel.: 06 11 / 75 28 63) oder durch Einsicht im elektronischen Zolltarif (EZT) erhältlich. Das Warenverzeichnis kann auch über den Buchhandel bezogen werden.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zolltarifnummer kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt werden. Im Internet sind die bereits erteilten Zolltarifnummern abgebildet.
Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung und die Höhe der Einfuhrabgaben. Je genauer die Angaben zur Ware und zum Lieferland sind, desto schneller und einfacher können richtige Lösungen gefunden werden.

Wann sind spezielle Genehmigungen in der EU erforderlich?

Unabhängig von der Warenart und dem Lieferland kann ein Handlungsverbot bestehen, weil der Lieferant in einer Liste der Personen/Unternehmen benannt ist, die als sog. Terrorliste bezeichnet wird.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht, welches weitere Einzelheiten enthält.
Im Regelfall sind allerdings keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenbegrenzte Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich insbesondere noch im Agrar-, Stahl- und Textilbereich. Welche Waren im einzelnen betroffen sind, ist ersichtlich aus der Einfuhrliste oder dem elektronischen Zolltarif.
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Frankfurt (BLE), Tel.: 069/15640 und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel.: 0 6196/4040 zuständig. Der Ausnutzungsstand der mengenbegrenzten Waren (Quoten) ist ersichtlich unter http://trade.ec.europa.eu/sigl.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen z.B. bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Produkten. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Welche Einfuhrabgaben können anfallen in der EU?

Einfuhrzoll:
Diese werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen (Präferenzabkommen des Exportlandes mit der Europäischen Gemeinschaft) stammen.
Die Abgaben können mit Hilfe der Zolltarifnummer im Elektronischen Zolltarif - EZT - bei den Zollstellen erfragt oder im Internet eingesehen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (L 282 v. 28.Oktober 2011) sowie auf der TARIC-Seite der EU bzw. direkt im Elektronischen Zolltarif.
Der Einfuhrzoll wird bei der Einfuhrabfertigung vom Zollamt erhoben.
Für bestimmte Waren wird der Zoll zeitweise ausgesetzt bzw. zeitlich ein niedriger Zollsatz erhoben. Diese Zollkontingente finden Sie auf der Internetseite der EU.

Einfuhrumsatzsteuer:
Diese besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 % Regelsatz bzw. 7 % ermäßigter Satz) wird vom Zollamt erhoben. Für welche Waren der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt kann einer Auflistung entnommen werden, die am Ende des Umsatzsteuergesetzes einsehbar ist.
Die Einfuhrumsatzsteuer kann von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Verbrauchsteuer (bei Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl):
Die Verbrauchsteuern in der Bundesrepublik werden von den Zollstellen erhoben. Nähere Einzelheiten unter zoll.de
Die Verbrauchsteuern der anderen EU-Mitgliedsländer sind im Internet zu finden.

Zusatzzoll und Agrarteilbetrag (Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse):
Diese Abgaben werden unter den Links der Rubrik Einfuhrzoll mit angezeigt, sofern sie bestehen sollten.

Anti-Dumping-Zoll:
Für bestimmte Waren aus einzelnen Lieferländern hat die EU-Kommission zusätzliche Zollsätze zeitlich begrenzt festgelegt. Diese Abgaben werden unter den Links der Rubrik Einfuhrzoll –sofern sie bestehen sollten -  mit angezeigt. Näheres mit dem Stichwort Antidumping finden Sie bei der Handelskammer Hamburg.

Welche Einfuhrdokumente werden für die Zollabfertigung in der EU benötigt?

Immer notwendig:

Handelsrechnung:
Für die Zollabwicklung und die Abgabenberechnung wird eine Handelsrechnung vom Importeur, die dieser wiederum vom Verkäufer, z. B. des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer) erhält, benötigt.

Einfuhrzollanmeldung:
Für den Import und die folgende Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro (darunter nur dann, wenn das Gewicht über 1000 kg liegt) eine schriftliche Zollanmeldung (z. B. mit dem Vordruck 0737) abgegeben werden. Vordrucke sind bei den IHKs bzw. Formularverlagen erhältlich. Zum Ausfüllen wird das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen . . . benötigt.

Auf den Vordruck kann auch verzichtet werden, wenn eine Einfuhrzollanmeldung elektronisch erfolgt (ATLAS-Verfahren bzw. Internetzollanmeldung). Näheres hier.

Wer regelmäßig Zollanmeldungen abgeben möchte, ist als Zoll-Beteiligter verpflichtet, eine eigene EORI-Nummer zu beantragen, die dann in den Zollbelegen einzutragen ist. Nähere Einzelheiten zur EORI-Nummer und dem Antragsvordruck sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden.

In Einzelfällen zusätzlich notwendig:

Zollwertanmeldung D.V. 1:
Sie wird benötigt bei der Einfuhr von zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung. Vordrucke sind bei den IHKs, Formularverlagen bzw. im Internet erhältlich.
Zur Berechnung der in den Zollwert einzubeziehenden Flugkostenanteile finden Sie weitere Informationen.
Die Währungsumrechnungstabellen finden Sie hier.

Transportrechnung ggfs. mit Versicherungs- und Ladekosten

Ursprungszeugnis/Ursprungserklärung:
Nach den außenwirtschafts- und zollrechtlichen Vorgaben wird nur in den lt. Einfuhrliste vorgeschriebenen Ausnahmefällen ein Ursprungszeugnis/eine Ursprungserklärung benötigt, beispielsweise im Textilbereich. Dann stellt der Verkäufer/Lieferant aus dem Exportland den Ursprungsnachweis für den Importeur aus.

Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz:
Diese Dokumente sind den Zollstellen und anderen Aufsichtsbehörden im Importland, insbesondere bei überwachungspflichtigen/mengenbegrenzten Waren z.B. Textil-, Stahl- oder Agrarwaren vorzulegen. Welche Ware davon betroffen ist, steht in der Einfuhrliste.

Internationale Einfuhrbescheinigung/Wareneingangsbescheinigungen:
Diese Papiere sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird dann von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen, weil die Behörden des Lieferlandes Informationen benötigen zur Verwendung bzw. zum Endverbleib sensibler Waren.

Ursprungszeugnis Form A/Ursprungserklärung:
Vom Verkäufer/Lieferanten ausgestellte Dokumente für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern.

Warenverkehrsbescheinigung (EUR. 1,EUR-MED, ATR)/Präferenzursprungserklärung:
Zur Zollermäßigung/Zollfreiheit vom Verkäufer/Lieferanten ausgestellte Dokumente für Einfuhren aus Staaten mit denen entsprechende Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen
(z. B. Türkei) bestehen. Eine Übersicht der Länder und Gebiete mit denen die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen zur zollfreien bzw. zollermäßigten Einfuhr geschlossen hat, finden Sie hier und auf der Seite der EU.

Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über die Ware verfügen. Er hat die Einfuhrabgaben an die Zollstelle zu zahlen.

Die Übereinstimmung mit deutschen und europäischen Normen muss vielfach auch von den Importwaren eingehalten sein, sonst ist die an die Zollabfertigung anschließende Verwendung im Inland nicht zulässig. Das CE-Kennzeichen bescheinigt beispielsweise diese Übereinstimmung. Welche Normen erfüllt werden müssen, sollte im Vorfeld in Gesprächen mit dem ausländischen Lieferanten und den Aufsichtsbehörden im Inland zu klären sein.

Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Notwendigkeit von technischen Zertifikaten. Transportbetriebe, Banken, IHKs und AHKs unterstützen den Exporteur, sofern mit dem Kunden keine genaueren Absprachen getroffen sind.

Vorübergehende Einfuhr von Waren aus Drittländern

Vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut stellt sich die Frage, ob erleichterte Bestimmungen gelten. Wenn solche Waren nur vorübergehend eingeführt werden sollen, verlangt die Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben im Regelfall als Barzahlung. Bei über 40 Drittländern kommt als Alternative die Verwendung eines "Reisepasses für Waren" das sog. Carnet-A.T.A. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHKs in Deutschland ausgestellt.  Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Carnet ATA Merkblatt.



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